Kündigung wieder einmal nur als letzter Ausweg bestätigt

Bevor Sie einem Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen können, müssen Sie wirklich alle Alternativen geprüft und versucht haben. Die hohe Bedeutung dieses sogenannten "Ultima-Ratio-Prinzips" bei Kündigungen hat das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 23.10.2008, Az.: 10 Sa 303/08, bestätigt.

Ein Mitarbeiter hatte gegen seine betriebsbedingte Kündigung geklagt. Die Kündigung hatte der Arbeitgeber ausgesprochen, weil der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers seiner Darstellung nach weggefallen sei.

Der Mitarbeiter wehrte sich mit der Kündigung, u.a. mit der Begründung, er hätte betriebsintern versetzt werden können. Dazu sei eine Kündigung nicht erforderlich gewesen, der Arbeitgeber sei aufgrund des Direktionsrechts und der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag dazu in der Lage gewesen.

Der Arbeitgeber trug zwar vor, er habe dem Mitarbeiter vor der Kündigung einen anderen Arbeitsplatz angeboten, diesen habe der Mitarbeiter aber nicht angenommen. Nähere Informationen gab er dazu nicht.

Deshalb scheiterte die Kündigung
Vermeiden Sie die Fehler des Arbeitgebers in diesem Fall, um die Chancen für Ihre Kündigung zu erhöhen. Folgende Gründe führten dazu, dass die Richter die Kündigung kassierten:

  1. Der Arbeitgeber muss vor jeder betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob er statt der Kündigung dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz zuweisen kann. Besteht diese Möglichkeit, ist die Versetzung der Kündigung gegenüber vorrangig.
  2. Versetzt der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf einen anderen Arbeitsplatz und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, so ist grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber, dass der Mitarbeiter vorher ergebnislos abgemahnt wurde. Hierzu hatte der Arbeitgeber in dem Verfahren des LAG Rheinland-Pfalz nicht vorgetragen. Daher haben die Richter die Kündigung als rechtswidrig erachtet.