Das Landesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter Recht: Wenn ein Arbeitnehmer wissentlich eine auf einem unwahren Sachverhalt beruhende Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber stellt, sei eine Kündigung zwar grundsätzlich begründet. Das gleiche gelte, wenn ein Arbeitnehmer leichtfertig falsche Angaben mache. Im vorliegenden Fall sei das Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden und der vom Mitarbeiter geschilderte Tatbestand habe sich nicht bestätigen lassen. Jedoch habe der Mitarbeiter den Ermittlungsbehörden zumindest nicht leichtfertig falsche Angaben gemacht, da er auch auf Rat seines Anwalts hin Anzeige erstattet hatte. Daher sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber stellte zwar noch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, da aus seiner Sicht eine weitere sachdienliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Doch auch dieser Antrag fand nicht die Zustimmung des Gerichts. Es konnte keinen Anhaltspunkt für die Einschätzung des Arbeitgebers erkennen. (LAG Hessen, 10.4.2002, 15 Sa 411/01).