Kündigung wegen Mietrückständen: Betriebskosten-Guthaben zählt nicht
Miete nur teilweise gezahlt
Eine Vermieterin im Rheinland hatte die Wohnung aufwändig saniert. Auch eine neue Heizung hatte sie einbauen lassen.
Wie gesetzlich erlaubt, verlangte sie einen Modernisierungszuschlag auf die Miete und erstmals auch eine Heizkosten-Vorauszahlung. Doch der Mieter zahlte weiterhin nur die bisherige, weitaus niedrigere Miete.
Rund 2 Jahre später waren auf diese Weise Mietrückstände im Umfang von 2 Monatsmieten aufgelaufen. Das nahm die Vermieterin zum Anlass, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Kurz darauf erhielt der Mieter die Betriebskostenabrechnung.
Demnach stand ihm ein Guthaben zu, das zwar nicht reichte, um die Mietrückstände vollständig abzudecken, aber die Rückstände zumindest unter die Grenze von 2 Monatsmieten gedrückt hätte.
Mieter: Voraussetzung für fristlose Kündigung nicht gegeben Für den Mieter war das eine klare Sache: Die Kündigung sei deshalb nicht rechtens, meinte er.
Schließlich sei er nach Verrechnung seiner Mietrückstände mit dem Guthaben mit weniger als 2 Monatsmieten im Rückstand.
Doch das sah der BGH anders: Das Guthaben hätte seine Mietschulden nur teilweise, aber nicht vollständig getilgt.
Aus diesem Grund würde es sich nach Zugang der Kündigung auch nicht mehr zugunsten des Mieters im Rahmen der „Schonfrist“ auswirken.
Eine gute Nachricht für Vermieter, die sich mit zahlungsunwilligen Mietern konfrontiert sehen.
Bildnachweis: © m2k7/123rf.com
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