Kündigung wegen Diebstahls: Was Sie zu Bagatellfällen wissen sollten

Kündigungen wegen Diebstahls am Arbeitsplatz erhitzen immer wieder die Gemüter, nicht nur in Ihren Unternehmen. Auch die Presse berichtet gerne darüber, insbesondere wenn die Kündigung wegen einer "Bagatelle“ ausgesprochen wurde. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt zu einer solchen Kündigung entschieden, dass auch ein Bagatelldiebstahl zu einer Kündigung führen kann.

Das Urteil vom 02.06.2009, Az.: 5 Sa 237/08 beschäftigte sich mit der Kündigung einer Mitarbeiterin des öffentlichen Dienstes, die sich in 3 Fällen jeweils nach Betriebsschluss mit ihrem Generalschlüssel Zugang zu der Cafeteria verschafft und dort Geld aus einer Spendendose entwendete. Es handelte sich dabei jeweils nur um kleine Beträge (3, 4 und 6 Euro). Trotzdem akzeptierten die Richter die Kündigung.

Kündigung wegen Diebstahls in Bagatellfällen
Selbst, wenn man annehmen sollte, dass es sich wegen der Geringwertigkeit nur um Bagatellfälle handele, hielten die Richter die Kündigung für gerechtfertigt. Sie gingen von einem planmäßigen Vorgehen aus. Das schlossen sie daraus, dass die Mitarbeiterin in mehreren Fällen Geld entnommen hatte.

Erschwerend kam hinzu, dass sie keinen dienstlichen Grund gehabt habe, die Cafeteria zu betreten. Die missbräuchliche Verwendung des ihr vertrauensvoll überlassenen Schlüssels für Diebstähle sahen die Richter als einen wichtigen Grund für die Kündigung an.

Wirtschaftliche Notlage beseitigt nicht die Möglichkeit zur Kündigung wegen Diebstahls
Die Mitarbeiterin hatte weiter argumentiert, sie habe das Geld aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus genommen, da sie kein Geld für Brot gehabt habe. Wenn überhaupt könne damit nur eine einmalige Tat begründet werden, keinesfalls aber das zur Kündigung geführt habende mehrfache planmäßige Vorgehen, so die Richter.

Tipps für Kündigungen bei Bagatellfällen
Das Urteil zeigt, wie sorgfältig gerade bei Diebstahl wegen Bagatellfällen vor Ausspruch der Kündigung abgewogen werden muss. Lassen Sie sich im Zweifelsfall auf jeden Fall vor der Kündigung beraten. Denn hinterher können Sie in der Regel nichts mehr reparieren.

Und denken Sie bei einer fristlosen Kündigung immer daran, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung auszusprechen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie ihn ausdrücklich zu beiden Kündigungen nach § 102 BetrVG anhören.