Es handelte sich um eine außerordentliche Kündigung. Diese erfolgte, weil der Mitarbeiter jedes Kundengespräch entgegen der Dienstanweisung mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei… und einen schönen Tag" verabschiedet hatte. Er berief sich dabei auf seine Glaubensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung.
In der ersten Instanz hatte der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer noch gewonnen. Beim LAG sah das dann anders aus. Die Richter stellten bei ihrer Entscheidung über die Kündigung Grundsätzeder Unternehmensführung und Kündigung einerseits und der Glaubensfreiheit und Religionsausübung andererseits auf. Diese können Ihnen als Richtschnur in vergleichbaren Fällen dienen.
Danach müssen gläubige Menschen wie der Kläger in dem Fall des LAG Hamm dem Arbeitgeber gegenüber (und im Gerichtsverfahren) darlegen können, warum sie in innere Not geraten, wenn sie von der Arbeitsanweisung abweichen. In dem Fall hätte der Arbeitnehmer also deutlich machen müssen, in welche innere Not er gekommen wäre, wenn er von der Arbeitsanweisung (Verwendung der normalen Abschiedsformel ohne den Hinweis "Jesus hat Sie lieb") abweicht. Dies ist ihm nicht gelungen.
Daher fiel bei der Entscheidung über die außerordentliche Kündigung die Freiheit der Ausübung der Religion nicht so ins Gewicht, wie der Arbeitnehmer das meinte. Bei der Entscheidung spielte auch eine Rolle, dass der Mitarbeiter sich bereiterklärt hatte, für einen Übergangszeitraum (bis zum Ende des Gerichtsverfahrens) bei der Weiterbeschäftigung auf die religiöse Formel zu verzichten. Damit wurde es ihm natürlich schwer zu erläutern, warum er in eine innere Not gerät, wenn er grundsätzlich auf diese Formel verzichtet.
Kündigung, Religion und Gerichtsentscheidungen: Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten
Das Thema Kündigung und Religion spielt zurzeit bei mehreren Gerichtsentscheidungen eine Rolle. Angebliche oder tatsächliche religiöse Beweggründe werden von Arbeitnehmern gerne genutzt, um sich gegen eine Kündigung zu wehren.
Ein Selbstgänger ist das jedenfalls nicht, wie dieses Urteil des LAG Hamm zeigt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich damit bereits beschäftigen müssen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag. Als Arbeitgeber sollten Sie sich bei der Entscheidung über eine mögliche Kündigung nicht zu schnell von Aspekten der Religion entmutigen lassen. Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass religiöse Gründe jedenfalls kein Freibrief für den Arbeitnehmer sind.