Kündigung und neuer Job: Wie Sie reagieren können

In der Regel laufen Kündigungsschutzprozesse auf Eines hinaus: Die Kündigung wird gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Arbeitnehmer fangen in der Zeit des Verfahrens gegen die erste Kündigung oftmals schon einen neuen Job an. Welche Auswirkungen hat dies?

Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit, obwohl über die Kündigung noch nicht entschieden ist, ist zunächst einmal rechtlich problematisch. Denn hier kann gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen worden sein.

Die Folge wäre, dass Sie als Arbeitgeber eine zweite Kündigung aussprechen können, unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung. Auch, wenn Ihre erste Kündigung vielleicht wackelig ist, kann das Ihre Chancen grundsätzlich erhöhen. 

Kündigung aber nicht in jedem Fall möglich
Ganz so einfach soll es nach der Rechtsprechung der Gerichte aber nicht sein. Denn für die zweite – fristlose – Kündigung brauchen Sie einen wichtigen Grund. Die Weiterbeschäftigung muss durch den Verstoß gegen des Wettbewerbsverbot unzumutbar werden.

Und dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist nach Rechtsprechung des BAG entscheidend, ob den Mitarbeiter ein Schuldvorwurf trifft. Je höher der Grad dieses Vorwurfs und je gravierender die Auswirkungen der anderweitigen Tätigkeit auf Ihr Unternehmen, desto eher ist Unzumutbarkeit anzunehmen. Und desto eher können Sie erneut kündigen.

Insbesondere, wenn es kein Konkurrenzunternehmen ist, bei dem Ihr Mitarbeiter während des Streits über die Kündigung angefangen hat, wird eine zweite fristlose Kündigung daher schwer werden. Denn eigentlich verhält der Mitarbeiter sich wirtschaftlich vernünftig und kommt seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, zur Bemühung um eine neue Tätigkeit, nach. 

Besser als Kündigung ist daher …
In dieser Situation ist es oftmals eine gute Alternative, die neue Tätigkeit im Rahmen der Verhandlung über die Abfindungshöhe nach Ihrer ersten Kündigung einzusetzen. Diese sollte sich so reduzieren lassen.