Kündigung und moderne Technik: Bloß keine Computerunterschrift

Kein Zweifel: Moderne Technik ist im Büroalltag oft eine Erleichterung. Aber ein allzu selbstverständlicher Umgang damit bringt auch Risiken für Sie als Arbeitgeber mit sich. Wie groß diese sein können, zeigt eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit einer Kündigung. Der Zeitgewinn durch moderne Technik steht danach in keiner Relation zu den Nachteilen für den Arbeitgeber.

Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter fristlos kündigen und leitete ihm ein Schriftstück mit der fristlosen Kündigung zu. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Das wollte der Arbeitgeber nicht auf sich setzten lassen und ging in die zweite Instanz. Aber auch vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte er keine besseren Karten. Denn auch die LAG-Richter hielten die Kündigung für unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen: 6 Sa 422/11).

Stein des Anstoßes war die Sorglosigkeit des Arbeitgebers. Aufgrund einiger prozessualer Erwägungen gingen nämlich sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG davon aus, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben nicht handschriftlich unterschrieben hatte, sondern eine Computerunterschrift eingesetzt hatte. Dieser sorglose Umgang mit moderner Technik macht die oder – noch genauer – jede Kündigung von vornherein unwirksam. Auf den Kündigungsgrund kommt es dabei überhaupt nicht mehr an.

§ 623 BGB, Kündigung und moderne Technik

§ 623 BGB schreibt für Kündigungen die Schriftform vor. Und zu einer schriftlichen Kündigung gehört die handschriftliche Unterschrift. Diese wird auch nicht dadurch ersetzt, dass eine handschriftliche Unterschrift einmal eingescannt wird und dann diese "handschriftliche" Computerunterschrift immer wieder verwendet wird. Die allenfalls geringe Zeitersparnis durch Verwendung der Computerunterschrift wird zum Bumerang und hat fatale Folgen: Ihre Kündigungserklärung ist unwirksam.

Wie Sie moderne Technik bei Kündigungen einsetzen können

Vorgeschrieben ist durch § 623 BGB lediglich eine handschriftliche Unterschrift. Den Text des Kündigungsschreibens selbst können Sie selbstverständlich per Knopfdruck aus dem Computer holen. Und das sollten Sie sogar. Am besten entwickeln Sie Textbausteine für Ihre Kündigungsschreiben (oder lassen sich diese einmal entwickeln), aus denen Sie bei Bedarf das konkrete Kündigungsschreiben zusammenstellen. Textbausteine sind z. B. möglich für folgende Situationen und Bestandteile eines Kündigungsschreibens:

  • Fristlose Kündigung
  • Fristgemäße Kündigung mit Angabe des Kündigungstermins
  • Belehrungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung
  • Hinweis auf die eingeholte Zustimmung von Behörden bei Sonderkündigungsschutz (z.B. bei Schwangeren)
  • Hinweis auf die Anhörung des Betriebsrates
  • Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden
  • Aufforderung, betriebliche Gegenstände herauszugeben (KFZ, Unterlagen, Handy usw. …)

Unterschrift: So machen Sie das bei der Kündigung richtig

§ 623 BGB ist sehr eindeutig und führt dazu, dass Sie Kündigungen immer im Einzelfall handschriftlich unterschreiben müssen. Am sichersten sind Sie, wenn Sie mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Vermeiden Sie dabei Dienstbezeichnungen, Spitznamen, Handzeichen oder Paraphen.

Unterzeichnen Sie also z. B. mit "Hans Meyer" (gerne gefolgt von der Stellung im Unternehmen, also z. B "Inhaber" oder "Geschäftsführer") und nicht mit "der Chef", "Hansi" oder "HM".  Und auch Kündigungen per SMS oder E-Mail sind unwirksam, weil sie keine eigenhändige Unterschrift tragen.