Eine Kündigung im Arbeitsrecht muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung
- geschrieben und
- eigenhändig unterschrieben sein muss.
Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt.
Wichtig: Verabschiedet sich ein Arbeitnehmer und sagt, dass er nicht mehr zu Arbeit erscheinen werde, ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet!
Kündigung durch einen Vertreter
Sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, beispielsweise eine GmbH, sollte der gesetzliche Vertreter die Kündigung aussprechen, bei einer GmbH also der Geschäftsführer. Niemals sollte die Kündigung mit „im Auftrag“ oder „i.A.“ unterschrieben werden. Nach einigen Arbeitsgerichten soll ein solcher Zusatz dazu führen, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde.
Falls eine andere Person die Kündigung ausspricht, sollte der Arbeitgeber dem Kündigungsschreiben unbedingt eine Originalvollmacht beifügen
Der Zugang der Kündigung
Schließlich muss die Kündigung dem Arbeitnehmer auch noch zugehen. Am einfachsten ist es für den Arbeitgeber, die Kündigungserklärung direkt auszuhändigen. Dann sollte er sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen.
Denn im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Der sicherste Weg nach der persönlichen Übergabe ist noch immer die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten. Dieser sollte im Streitfall auch bezeugen können, dass tatsächlich eine Kündigungserklärung in dem übergebenen Briefumschlag gelegen hat. Es ist ausreichend, wenn der Bote die Kündigung in den Hausbriefkasten wirft. Er sollte über den Vorgang auf jeden Fall einen Aktenvermerk anfertigen.
Vorsicht ist für den Arbeitgeber bei Einschreibebriefen angesagt. Nicht immer lässt sich dadurch der Zugang eines Schreibens beweisen.
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