Kündigung und Diebstahl: Die Tücken der Interessenabwägung

Ein neues Urteil macht eine Kündigung wegen Diebstahls für Arbeitgeber schwerer kalkulierbar. In dem Fall hatte ein Müllmann ein bei seinem Arbeitgeber zur Entsorgung bereitstehendes Kinderreisebett mitgenommen, ohne sich das vorher genehmigen zu lassen. Er erhielt darauf sowohl eine fristlose Kündigung als auch hilfsweise eine fristgemäße Kündigung von seinem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht hielt im Urteil vom 30.07.2009, Az.: 15 Ca 278/08, sowohl die fristlose Kündigung, als auch die fristgemäße Kündigung für unwirksam.

Das Gericht stellte zwar fest, dass es sich bei der Mitnahme um einen Diebstahl gehandelt hat, der grundsätzlich auch eine Kündigung rechtfertigen könne. In dem konkreten Fall seien allerdings aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung beide Kündigungen unwirksam.

Zu Gunsten des Müllmanns wertete das Arbeitsgericht, dass er aufgrund der bei dem Unternehmen üblichen Praxis das Kinderreisebett hätte mitnehmen dürfen, wenn er gefragt hätte. Auch der geringe Wert des Reisebettes, seine Unterhaltspflichten und die 8 1/2 – jährige Betriebszugehörigkeit waren Umstände, die zu seinen Gunsten zählten. 

Keine Kündigung trotz Abmahnung
Dem Arbeitgeber half weder der Hinweis auf die Betriebsdisziplin noch der Umstand, dass er rund 12 Monate vorher den Mitarbeiter wegen der Mitnahme von Toilettenpapier einmal vergeblich formwirksam abgemahnt und so eigentlich alles getan hat, was er tun konnte, um eine Kündigung aussprechen zu können.

Es fragt sich tatsächlich, wie der Arbeitgeber in dieser Situation hätte anders reagieren können als mit der Kündigung. Bei einer erneuten Abmahnung statt einer Kündigung hätte die Gefahr bestanden, das bei einem neuen (dann dritten) Vorfall, die Kündigung nicht möglich gewesen wäre, weil durch wiederholten Abmahnungen für den Arbeitnehmer nicht klar gewesen ist, dass er tatsächlich nichts mitnehmen darf. Auch dazu gibt es entsprechende Urteile.

Als Arbeitgeber können Sie dem in vergleichbaren Situationen nur entgehen und die Möglichkeit zur Kündigung retten, wenn Sie von vornherein schriftlich und ohne Ausnahme klar machen, dass jede Mitnahme von Gegenständen vom Firmengelände untersagt ist. Genehmigen Sie dann niemals die Mitnahme von Gegenständen, egal welchen Wert diese haben.