Kündigung per SMS ist ungültig

Eine Frage, die immer wieder auftaucht: Ist eine Kündigung auch per SMS wirksam? Die Antwort ist so kurz wie eindeutig: Nein.

§ 623 BGB fordert für Erklärungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform. Das betrifft neben einer Kündigung auch Aufhebungsverträge. Eine Kündigung per SMS erfüllt dieses Erfordernis nicht. Nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch rechtlich machbar. Die Schriftform erfordert die Unterschrift am Ende der Kündigung. Dabei stößt eine Kündigung per SMS an ihre Grenzen.

Auch Arbeitnehmer können keine Kündigung per SMS aussprechen
Insbesondere nach einer Auseinandersetzung kann es durchaus sein, dass Sie eine SMS eines Arbeitnehmers bekommen mit dem Inhalt "Ich kündige hiermit." Auch diese Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam. Jetzt kommt es auf Ihre Ziele an:

  • Wenn Sie eigentlich ganz froh über die Kündigung des Arbeitnehmers sind, sollten Sie ihn kurzfristig auffordern, die Kündigung schriftlich zu bestätigen. Weisen Sie dabei vorsichtshalber nicht auf den § 623 BGB hin.
  • Möchten Sie das Arbeitsverhältnis gerne fortsetzen, lassen Sie am besten einen Tag vergehen, bis sich die Gemüter beruhigt haben. Sprechen Sie den Mitarbeiter dann an und weisen Sie darauf hin, dass die Kündigung per SMS unwirksam ist. Fordern Sie ihn auf, die Arbeit pünktlich wieder aufzunehmen. Unter Umständen ist Ihr Mitarbeiter ganz froh darüber, dass die Kündigung unwirksam ist.