Kündigung nach der Probezeit: Ihr Azubi darf das

Für Auszubildende ist eine Kündigung von ihrer Seite aus auch nach der Probezeit recht unkompliziert möglich. Wenn er die Ausbildung einfach beenden will, dann darf er das in aller Regel auch. Allerdings darf er nicht ohne wichtigen Grund kündigen, um den Ausbildungsbetrieb zu wechseln und die Lehre in einem anderen Betrieb fortzusetzen.

Während in der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis durch eine Kündigung recht leicht beendet werden kann – und zwar von beiden Seiten – sind die gesetzlichen Vorschriften nach der Probezeit grundlegend anders. Das Berufsbildungsgesetz legt für Sie als Ausbildungsverantwortlichen die Hürden bekanntlich ziemlich hoch. Ihr Azubi kann dagegen recht unkompliziert "gehen".

Wann darf Ihr Auszubildender nach der Probezeit (ohne wichtigen Grund) die Kündigung einreichen?

  1. Er möchte die Berufsausbildung ganz aufgeben.
  2. Er will sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen.

So ist es in § 22 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Auf den ersten Blick klingt das so, als seien hier auch nach der Probezeit gar keine Einschränkungen vorhanden und Ihr Azubi kann eigentlich in jedem Fall eine Kündigung aussprechen. Dem ist aber nicht so. Was der Azubi nämlich nicht darf: Fristgemäß kündigen, um genau dieselbe Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.

Hier schützt der Gesetzgeber den Betrieb, der bereits in die Ausbildung investiert hat vor einer "feindlichen Übernahme" eines Azubi mitten in der Ausbildung.

Formalitäten bei der Kündigung nach der Probezeit
Sollte sich der Auszubildende für eine Kündigung nach der Probezeit entscheiden, muss er allerdings zwei Formalitäten beachten:

  1. Die Kündigung muss, wie bei Arbeitsverhältnissen seit einigen Jahren gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich erfolgen.
  2. Er hat nach dem Berufsbildungsgesetz eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.