Kündigung des Arbeitsvertrages: Achten Sie auf die richtigen Unterschriften

Formale Fehler bei der Kündigung gehören nach wie vor zu den häufigsten Gründen, warum eine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht platzt. Zu den Fehlerquellen gehört auch die Frage der richtigen Unterschriften.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss immer von kündigungsbefugten Personen in ausreichender Anzahl unterschrieben sein. Dazu gehören z. B. der Inhaber eines Unternehmens oder der Geschäftsführer einer GmbH (achten Sie auf die Regelungen in der GmbH-Satzung zur Frage der Vertretung der GmbH).

Seien Sie bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages akribisch und prüfen Sie genau, wer kündigen darf. Sonst geht es Ihnen mit Ihrer Kündigung so, wie einem Unternehmen, dessen Kündigung mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 04.06.2008, Az. 7 Sa 4/08, kassiert wurde.

Ein leitender Angestellter hatte Gesamtprokura erteilt bekommen. Zusammen mit einem Geschäftsführer durfte er das Unternehmen vertreten. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterschrieb er allerdings alleine. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrages vor Gericht. Und er gewann!

Es half auch nicht, dass das Unternehmen im Prozess vortrug, der Prokurist sei intern dazu berechtigt worden, alleine Kündigungen auszusprechen. Eine solche Ermächtigung hätte dem Mitarbeiter allerspätestens mit der Kündigung mitgeteilt werden müssen. Und zwar hätte das Ermächtigungsschreiben im Original vorgelegt werden müssen. Eine Kopie reicht nicht.

Tipp für Arbeitgeber bei Kündigungen
Seien Sie bei Einhaltung der formalen Anforderungen an eine Kündigung besonders vorsichtig und genau. Formale Fehler sind in der Regel leicht festzustellen und haben massive Auswirkungen.

Typische formale Fehler bei Kündigungen
Typische formale Fehler im Zusammenhang mit der Kündigung sind:

  • zu kurze Kündigungsfristen
  • Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG)
  • Kündigung wird nicht schriftlich erklärt