Kündigung bei Verstoß gegen Rauchverbot möglich

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Rauchverbot ist nach vorheriger Abmahnung möglich. Das ergibt sich aus einem Urteil des LAG Köln vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08.

Zu der Kündigung kam es als ein Mitarbeiter trotz vorheriger Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot, dieses Rauchverbot erneut nicht beachtete. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklage ab und gaben dem Arbeitgeber recht.

In dem Betrieb wurden Lebensmittel produziert. In dem Lager des Unternehmens galt sowohl aus Brandschutzgründen als auch zum Schutz der dort gelagerten Lebensmittel ein betriebliches Rauchverbot. Gegen dieses Rauchverbot hatte ein Lagerarbeiter in der Vergangenheit bereits einmal verstoßen. Er erhielt deshalb eine Abmahnung, die Kündigung wurde für den Wiederholungsfall angedroht. Als der Lagerarbeiter 3 Monate später erneut gegen das Rauchverbot verstieß, erhielt er konsequenterweise eine Kündigung.

In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess ließ sich der Arbeitgeber dazu überreden, die Kündigung zurück zu nehmen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Lagerarbeiter nicht erneut gegen das Rauchverbot verstoßen würde.

Es kam wie es kommen musste: 5 Monate später überraschte der Geschäftsführer den Lagerarbeiter erneut bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot und sprach deshalb erneut eine Kündigung. Und der Mitarbeiter klagte erneut gegen die Kündigung. Diesmal allerdings ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Kündigung. Weder das hohe Alter noch die lange Betriebszugehörigkeit schützten den Lagerarbeiter gegen diese Kündigung.

So setzen Sie ein Rauchverbot um und schützen es durch Abmahnungen und die Möglichkeit zur Kündigung

  • Das Rauchverbot können Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihres Direktionsrecht beschließen.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über das in Zukunft geltende Rauchverbot und bitten Sie die Mitarbeiter, das Rauchverbot zum Zeichen der Kenntnisnahme zu unterschreiben.
  • Weisen Sie in den betreffenden Räumen durch Schilder / Aushänge auf das Rauchverbot hin.

Wenn ein Mitarbeiter gegen das Rauchverbot verstößt, sprechen Sie nicht gleich eine Kündigung aus. Erforderlich ist zunächst eine Abmahnung, sinnvollerweise schriftlich. Erst wenn der Mitarbeiter dann erneut gegen das Rauchverbot verstößt, können Sie mit einer Kündigung reagieren.