Kündigung bei Fahrverbot: So einfach geht das nicht

Ihr Fahrer hat ein Fahrverbot erhalten? Das ist schlecht, denn schließlich gehört das Fahren zu den Kernaufgaben seines Jobs. Trotzdem können Sie nicht ohne Weiteres eines Kündigung aussprechen.

So ist insbesondere eine fristlose Kündigung selbst dann bei einem Fahrverbot nicht in jedem Fall möglich, wenn der Fahrer vorher wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens eine Abmahnung bekommen hat. Das entschied das Arbeitsgericht Iserlohn im Falle eines Berufsfahrers (Aktenzeichen: 1 Ca 1594/08).

Der Fahrer hatte bereits im Sommer 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols am Steuer erhalten. Der Arbeitgeber hatte daraufhin eine Abmahnung ausgesprochen. Leider ohne Erfolg. Denn im Sommer 2008 fiel der Fahrer wieder wegen Alkohols am Steuer auf. Er erhielt dafür ein dreimonatiges Fahrverbot. Zusätzlich sprach sein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen des Fahrverbots aus. Gegen diese klagte der Fahrer vor dem Arbeitsgericht.

Kündigung wegen Fahrverbots unwirksam
Und er gewann. Das Gericht ging davon aus, dass der  Arbeitgeber bei der Kündigung wegen Fahrverbots die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach Ansicht des Gerichts wäre statt der Kündigung eine zweite Abmahnung erforderlich gewesen. Zu den Umständen des Einzelfalls zählte das Gericht in diesem Fall:

  • die Dauer der Beschäftigung
  • dass es sich um Restalkohol gehandelt habe, der Fahrer habe am Tag vorher aufgrund eines psychischen Problems Alkohol getrunken und diesen noch nicht vollständig abgebaut.

Man kann bei der Bewertung dieser Entscheidung durchaus unterschiedlicher Ansicht sein. Alternativ hätte der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter sprechen können, ob er statt der Kündigung in der Zeit des Fahrverbots Urlaub nimmt und/oder Überstunden abbaut. Auch unbezahlter Urlaub wäre eine Möglichkeit gewesen. Bei unbezahltem Urlaub sollte aber grundsätzlich vorher geklärt werden, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen (zum Beispiel Krankenversicherung) dadurch ausgelöst werden.