Kündigung bei Diebstahl: Was tun, wenn der Azubi klaut?

Bei Diebstahl ist die Kündigung die normale Reaktion einer Firma, wenn der Mitarbeiter geklaut hat. Normalerweise gilt das auch für Auszubildende, bei denen ein Kündigungsgrund in aller Regel noch ein wenig schwerer wiegen muss. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Gelegenheit macht Diebe

Nehmen wir den klassischen Fall: Die Geldbörse des Kollegen liegt nur allzu verlockend ungesichert auf dem Schreibtisch. Kein Mensch in der Nähe, nur der Azubi kommt zufällig vorbei. Niemand weiß, wo er gerade ist und der Verdacht würde wohl kaum auf ihn fallen. Also greift er zu – sei es, weil er ohnehin eine kriminelle Ader hat oder einen vorübergehenden Blackout.

Und es kommt wie es kommen musste: Ein Kollege betritt das Büro und ertappt den Azubi auf frischer Tat. Die Situation ist eindeutig und Sie als Ausbilder werden mit ihr konfrontiert.

Rechtlich ist die Sache klar: Der Auszubildende hat versucht, einen Kollegen zu bestehlen. Das können Sie auf gar keinen Fall durchgehen lassen. Theoretisch haben Sie die Möglichkeit einer Abmahnung, beispielsweise wenn sich der Azubi sofort entschuldigt, alles gesteht und einsieht. Normalerweise wird bei Diebstahl jedoch die fristlose Kündigung gefordert. Zu dieser wären Sie als Ausbilder jedenfalls berechtigt.

Wenn keine Beweise vorliegen?

Und wenn der Fall anders gelaufen wäre? Der Azubi war tatsächlich in dem Büro. Das Portmonee lag auch tatsächlich an diesem Platz und es war tatsächlich auch später nicht mehr dort. Gesehen wurde der Azubi auch, allerdings nicht dabei, wie er angeblich die Geldbörse entwendet hat. Alle Indizien sprechen gegen ihn, aber es gibt keine Beweise. Was nun?

Hier ist die Sache rechtlich schon schwieriger. Solange es keine Beweise gibt oder der Azubi gesteht, können Sie nur wegen eines Verdachts kündigen. Es handelt sich dann um eine so genannte Verdachtskündigung. Können Sie aber einem Azubi nur wegen eines, wenn auch begründeten, Verdachts das Ausbildungsverhältnis kündigen?

Kündigung bei Verdacht auf Diebstahl?

Die Antwort lautet: Nein, das geht normalerweise nicht. Verdachtskündigungen sind in der Ausbildung so gut wie nie zulässig und halten einer richterlichen Prüfung nicht stand. Allenfalls wenn die Ausbildung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, beispielsweise in einem Kreditinstitut oder einem Sicherheitsdienst, könnte eine Verdachtskündigung vor Gericht erfolgreich verteidigt werden.