Kündigung bei 0900-Telefonnummer-Missbrauch möglich

Kostenpflichtige 0900er-Telefonnummern führen schnell zu erheblichen Kostenbelastungen. Üblich sind solche Nummern z. B. für Astro-Hotlines, Horoskopdienste, Kartenlegern und so weiter. Arbeitnehmer, die solche Nummern auf Kosten ihres Arbeitgebers anwählen, müssen mit einer Kündigung rechnen.

Diese Möglichkeit zur Kündigung ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 02.02.2010, Az. 5 K 1390/09.MZ. Das Gericht hatte sich zwar mit der Kündigung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes (deshalb Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) zu beschäftigen. Die Entscheidung lässt sich jedoch auf "normale" Arbeitsverhältnisse übertragen.

0900-Telefonnummer: Dieser Sachverhalt lag der Kündigung zugrunde
Eine Mitarbeiterin hatte aufgrund privater Probleme wiederholt von dienstlichen Telefonanschlüssen ihrer Kollegen kostenpflichtige 0900-Nummern gewählt. Zusätzlich veranlasste sie zur teilweisen Begleichung der über 1.500 € betragenen Rechnungen für diese Dienste eine Geldanweisung zu Lasten ihrer Behörde.

Der Arbeitgeber erfuhr dies und beantragte die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim Personalrat, da sie Mitglied des Personalrats war. Dieser verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte und bekam daher die ersatzweise Zustimmung des Verwaltungsgerichts zu der Kündigung.

0900-Telefonnummer: So begründete das Gericht die Zustimmung zur Kündigung
Entscheidend waren für das Gericht der lange Zeitraum der Nutzung der 0900-Nummern und der finanzielle Schaden. Erschwerend kam die Veranlassung der Bezahlung durch die fragliche Mitarbeiterin hinzu. Die privaten Probleme und die dadurch entstandene psychische Ausnahmesituation führten nicht zu einer anderen Bewertung des Kündigungswunsches des Arbeitgebers. Die Mitarbeiterin habe zielgerichtet gehandelt.

Tipp: Die Entscheidung zeigt, dass Sie als Arbeitgeber nicht alles akzeptieren müssen. Selbst Mitglieder des Personal- bzw. Betriebsrates sind trotz ihres grundsätzlich besseren Kündigungsschutzes nicht in jedem Fall vor einer Kündigung geschützt. Beantragen Sie ggfs. die Zustimmung zur Kündigung beim Arbeitsgericht (beziehungsweise Verwaltungsgericht).