Kündigung: Azubi wechselt nach der Probezeit zur Konkurrenz

Das Berufsbildungsrecht macht es dem Azubi mit einer Kündigung nach der Probezeit leichter als dem Ausbildungsbetrieb. Aber kann er auch kündigen, um zum Konkurrenzunternehmen zu wechseln, und dort seine Ausbildung fortsetzen? Das Berufsbildungsgesetz gibt Aufschluss.

Ein Azubi kann bekanntlich auch nach der Probezeit relativ leicht sein Ausbildungsverhältnis kündigen. Für Sie als Ausbildungsverantwortlicher ist das wiederum bekanntlich ja alles andere als leicht. Aber kann der Azubi auch dann eine Kündigung schreiben, wenn er zu Ihrer Konkurrenz wechselt und dort seine Ausbildung fortsetzt? Schließlich hatten Sie erhebliche Kosten im Rahmen der bisherigen Ausbildung.

Ein Blick ins Gesetz gibt Aufschluss: Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ein Azubi nach der Probezeit Ihnen dann zu Recht eine Kündigung schicken,

  • wenn er die Berufsausbildung ganz aufgeben will oder  
  • wenn er sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Kündigung durch den Azubi nicht wirksam
Was bedeutet das nun, wenn der Azubi seine Ausbildung im Konkurrenzunternehmen fortsetzen will? Ganz einfach: Es bedeutet, dass seine Kündigung nicht rechtens ist. Denn wenn er genau die Ausbildung im anderen Unternehmen fortsetzen will, hat er weder die Ausbildung aufgegeben noch den Ausbildungsberuf gewechselt.  

Insofern hat der Gesetzgeber der Kündigung zwecks Betriebswechsel den Riegel vorgeschoben. Nicht verhindern können Sie als Ausbildungsverantwortlicher die Kündigung allerdings, wenn der Azubi im neuen Betrieb den Ausbildungsberuf wechselt. Das wäre gesetzeskonform. Allerdings hat er nach dem Berufsbildungsgesetz dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu beachten.