Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen möglich

Die Luft wird rauer in den Unternehmen. Auf Diebstähle auch geringwertiger Sachen reagieren immer mehr Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung. Und die Erfolgsaussichten für Arbeitgeber im Prozess über die Kündigung sind nicht schlecht.

Im Jahr 2009 hat es mehrere Urteile zum Thema Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen gegeben. In dem bis jetzt letzten Fall hat sich das Arbeitsgericht Lörrach mit einer Kündigung wegen des Diebstahls von 6 Maultaschen durch eine langjährig beschäftigte und tariflich ordentlich unkündbare Altenpflegerin zu beschäftigen gehabt.

Entgegen einem eindeutigen schriftlichen Verbot wollte sie 6 Maultaschen im Wert von drei bis vier Euro mit nach Hause nehmen. Der Arbeitgeber hätte diese Maultaschen entsorgt. Das Arbeitsgericht akzeptierte die fristlose Kündigung (Arbeitsgericht Lörrach; Urteil vom 16.10.2009, Az.: 4 Ca 248 /09).

Kündigung wegen Diebstahl von Lebensmitteln
Entscheidend für die Akzeptanz der Kündigung durch das Arbeitsgericht war die klare und eindeutige schriftliche Anweisung des Arbeitgebers, dass Lebensmittel nicht mitgenommen werden dürfen.

Bei der Interessenabwägung, die bei jeder fristlosen Kündigung erfolgen muss, berücksichtigte das Arbeitsgericht zu Gunsten der Mitarbeiterin zwar den Wert der Maultaschen und ihre langjährige Betriebszugehörigkeit. Unterm Strich wertete es aber den Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers und sein Interesse an der Präventivwirkung der Kündigung höher als das Interesse der Arbeitnehmerin.

Tipp für Sie als Arbeitgeber zum Thema Kündigung
Formulieren Sie Ihre Anweisungen eindeutig und setzen Sie sie dann auch um. Um ganz sicher zu gehen, können Sie auch darauf hinweisen, dass die Mitnahme "unabhängig vom Wert“ untersagt ist.