Kranke Arbeitnehmer und Detektiveinsatz: Beachten Sie diese Grenzen

Gerade haben die Richter am BAG entschieden, dass eine Überwachung arbeitsunfähiger Mitarbeiter durch einen Privatdetektiv erlaubt sein kann. Wird dabei festgestellt, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht arbeitsunfähig war, muss er unter Umständen sogar die Kosten für den Detektiv übernehmen.

Beauftragen Sie einen Detektiv nur bei konkretem Tatverdacht

Wichtig dabei ist, dass Sie einen konkreten Tatverdacht haben, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht krank ist. Hierfür sollten Sie sich auf Tatsachen, also z. B. Zeugenaussagen berufen können, aus denen sich ergibt, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht krank ist. Und Sie sollten darüber hinaus versucht haben, den Sachverhalt vorher anders aufzuklären, z. B. durch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK).

Aber auch, wenn Sie das alles bedacht haben, gibt es noch eine wichtige Grenze bei der Auftragserteilung an den Detektiv. Sonst geht es Ihnen u.U. wie einem Arbeitgeber, den das LAG Hamm zur Zahlung einer Entschädigung an den Mitarbeiter verurteilt hat.

Beachten Sie diese wichtige Grenze beim Detektiveinsatz

In diesem Fall ging es um eine Chefsekretärin, die nach Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten mehrfach arbeitsunfähig geschrieben wurde. Da der Chef nicht an die Arbeitsunfähigkeiten glaubte, ließ er sie durch einen Detektiv überwachen. Nachdem dieser dem Arbeitgeber einen Bericht mit zahlreichen Fotos und Videos überreicht hatte, kündigte der Arbeitgeber der Chefsekretärin. Es schloss sich eine Kündigungsschutzklage an, die die Sekretärin gewann.

Und nun drehte sie den Spieß um. Sie sah in den auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgenommen Fotos und Videos eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderte eine Entschädigung. Das LAG sprach ihr wegen einer schwerwiegenden rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte eine Entschädigung von 1.000 € zu. In der Sache sah man einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Lassen Sie den Detektiv nur schriftliche Aufzeichnungen anfertigen

Vereinbaren Sie daher mit dem Detektiv, dass keine Aufnahmen angefertigt werden. Stattdessen sollte er schriftliche Aufzeichnungen zu seinen Beobachtungen anfertigen, damit er im Zweifel als Zeuge über seine konkrete Beobachtungen aussagen kann. Das stellt dann keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter dar.