Krank im Urlaub: Verlorene Urlaubstage müssen nicht sofort nachgeholt werden
Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht einseitig im Anschluss an die Genesung des Mitarbeiters festlegen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie vor der Krankheit des Mitarbeiters. Der Urlaub muss in Abstimmung mit dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Wünsche gewährt werden. Nur wenn dringende betriebliche Gründe dem gewünschten Urlaubszeitraum entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen.
Grundsätzlich ist aber der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, wenn er im Urlaub krank geworden ist, unmittelbar im Anschluss an seine Gesundschreibung seinen Urlaub erneut anzutreten.
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