Früher war alles besser: Da haben die Firmen dem Bewerber noch anstandslos die Kosten für ein Vorstellungsgespräch erstattet. Heute ist das nicht in jedem Fall so. Dabei ist das Thema genau gesetzlich geregelt.
Gesetzliche Grundlage für die Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch
Der Sachverhalt wird durch § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eindeutig geregelt: Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, unabhängig vom Erfolg des Gesprächs dem Bewerber die Kosten zu erstatten, die für die An- und Abreise zum Gespräch entstehen.
Dazu zählen die Kosten für die Reise mit dem eigenen PKW, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Teil auch mit dem Flugzeug. Weiterhin Kosten für Verpflegung und Übernachtung, wenn das Vorstellungsgespräch so liegt, dass dem Bewerber eine An- bzw. Abreise am gleichen Tag nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in Paderborn wohnen und morgens um 9:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch in München haben.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Allerdings kann der potenzielle Arbeitgeber die Kostenübernahme ganz oder teilweise ausschließen, wenn er Ihnen dies in der Einladung ausdrücklich mitteilt (zum Beispiel: "Auslagen werden nicht erstattet"). Bewerbern ist insgesamt anzuraten, sich im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzustimmen ("Flieger oder Bahn?", "Welches Hotel?" oder "Höhe des Verpflegungsaufwandes?").
Weiterhin ist zu beachten, dass diese gesetzliche Regelung nicht gilt, wenn Sie sich bei einem Arbeitgeber aus Eigeninitiative vorstellen, ohne eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten zu haben.
Erstattung der Kosten für das Vorstellungsgespräch durch die Arbeitsagentur
Kleine und mittlere Unternehmen erstatten Ihnen die Kosten für ein Vorstellungsgespräch nur selten, weil sie genau wissen, dass es die Möglichkeit gibt, dass die Arbeitsagentur dies unter Umständen tut: Denn gemäß § 45 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) können Ausbildungs- und Arbeitssuchende sowie Arbeitslose "aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist".
Hierzu zählen neben den Ausgaben für Vorstellungsgespräche auch andere Bewerbungsausgaben. Allerdings ist diese Bestimmung eine "Kann-" und keine "Mussbestimmung". Das heißt, die Arbeitsagenturen in Deutschland entscheiden hier regional unterschiedlich. Insgesamt können pro Bewerber bis zu 260 Euro für Bewerbungen erstattet werden.
Steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Bewerbungen
Unabhängig von der Übernahme der Vorstellungskosten durch den potenziellen Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur können Bewerbungs- und Vorstellungskosten bzw. der nicht erstattete Eigenanteil immer als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn die entsprechenden Belege zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Das Finanzamt anerkennt in der Regel fast alle Ausgaben, die im weitesten Sinne mit einer Bewerbung verbunden sein können: Dazu gehören Zeitungen mit Stellenanzeigen, Fachliteratur, Bewerbungscoachings, Büromaterial, Telefon- und Internetkosten, Porti, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand für Vorstellungsgespräche.
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Kostenerstattung für Vorstellungsgespräche?