Kosten des Betriebsrates: Auswärtige Anwälte nur bei besonderer Begründung

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Kosten des Betriebsrates tragen. Aber eine Selbstbedienungsmentalität brauchen Sie nicht akzeptieren.

Ein Fall aus dem Betriebsalltag. Sie verhandeln mit dem Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung, z.B. über die Einführung von Kurzarbeit oder Betriebsurlaub. Ihr Betriebsrat möchte sich dabei rechtlich beraten lassen.

So weit so gut. Aber obwohl es bei Ihnen am Unternehmenssitz entsprechend versierte Anwälte gibt, besteht der Betriebsrat auf einen auswärtigen Spezialisten, der von der Gewerkschaft empfohlen wurde. Es stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für die höheren Stundensätze dieses Anwaltes und seine Reisekosten übernehmen müssen, oder nicht.

"Sie müssen nicht“, das ist hier die richtige Antwort. Denn laut Betriebsverfassungsrecht müssen Sie lediglich die erforderlichen Kosten der Arbeit des Betriebsrates übernehmen.

3 Schritte, wenn Ihr Betriebsrat einen Anwalt beauftragen will
Mit diesen 3 Schritten reduzieren Sie Ihre Kostenbelastung spürbar und präsentieren sich als informierter Verhandlungspartner Ihres Betriebsrates:

Schritt 1: Der Betriebsrat muss den Wunsch mit Ihnen abstimmen
Ohne vorherigen Antrag bei Ihnen kann der Betriebsrat keinen Auftrag erteilen. Natürlich muss es sachliche Gründe für die Beauftragung des Anwalts geben. Und die Angelegenheit muss Aussicht auf Erfolg haben (BAG, Urteil vom 10.03.2003, Az.: 7 ABR 15/02).

Schritt 2: Begrenzen Sie die Kostenübernahme auf ortsansässige Anwälte
Solange es vor Ort die Möglichkeit einer qualifizierten Beratung gibt, brauchen Sie keine Kosten für einen auswärtigen Anwalt akzeptieren.

Schritt 3: Fordern Sie von Ihrem Betriebsrat eine Begründung
Reicht Ihrem Betriebsrat das Rechtsberatungsangebot vor Ort nicht aus und besteht er auf eine Beratung durch einen auswärtigen Anwalt, so verlangen Sie dafür eine ausführliche Begründung. Dieses Recht haben Sie (BAG, Beschluss vom 20.10.1999, Az.: 7 ABR 25/98).