Kosten der Streitbeilegung und Prozessvermeidung
Dieser Anwalt setzt dann ein "Abwehrschreiben" auf, in dem er die Argumente Ihres Gegners auseinanderpflückt und entkräftet. Daraufhin zieht die Gegenpartei ihre Abmahnung zurück, und Sie bezahlen Ihre Anwaltsrechnung. Bedauerlicherweise haben Sie in so einem Fall keine Chance, sich die Anwaltskosten erstatten zu lassen (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 3 U 1300/07), denn der § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet bei "Abwehrschreiben" keine Anwendung. Nur Kosten, die aus der Vorbereitung eines konkreten Prozesses entstehen, werden erstattet, Kosten der Streitbeilegung und Prozessvermeidung müssen Sie selbst tragen.
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