Zur Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle stellt kein Gesetz, sondern eine bloße Richtschnur dar, mit deren Hilfe die Familiengerichte für eine vereinheitlichte Festlegung des Unterhaltsbedarfs in Deutschland sorgen können. Dabei wird grundsätzlich von zwei Unterhaltsberechtigten – zwei Kindern – ausgegangen.
Gibt es aber beispielsweise noch ein drittes unterhaltsberechtigtes Kind, so wird die niedrigere Einkommensgruppe in der Tabelle als Grundlage zur Feststellung des Bedarfs herangezogen; bei nur einem Kind gilt entsprechend die höhere Einkommensgruppe. Zu beachten ist auch, dass die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
Gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes
Da die Düsseldorfer Tabelle aber nur den "normalen" Bedarf eines gesunden Kindes festlegt, sind Extrakosten für beispielsweise Medikamente oder der Kauf einer Brille von dem Tabellenunterhalt nicht erfasst. Voraussetzung ist daher, dass die Mehrkosten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes (auch starke Fehlsichtigkeit!) entstehen und der Mehrbedarf z. B. mit Rechnungen nachgewiesen wird (OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.11.2011, Az.: 9 UF 70/11).