Kleiner Käse mit großen Folgen: Diebstahl im Supermarkt kostet Schlachter den Job

Ein magerer Frischkäse wurde einem Schlachter zum Verhängnis. Nur 1,99 Euro stand auf dem Preisschild der kleinen Schachtel. Am Ende aber kostete das Milchprodukt den Mitarbeiter das ganze Arbeitsverhältnis. Dabei hatte der Metzgergeselle das Ziel schon vor Augen: Nur noch wenige Monate trennten ihn vom wohlverdienten Ruhestand.
Arbeiten musste der in einem Supermarkt beschäftigte Schlachter schon seit längerem nicht mehr. Der Norddeutsche hatte mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitregelung getroffen, in deren Rahmen er im ersten Jahr ganz normal in Vollzeit gearbeitet hatte. Im zweiten Jahr, so lautete die Vereinbarung, sollte der angestellte Metzger überhaupt nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen müssen, weil er freigestellt wurde.
Obwohl der Mann das erste Jahr der Regelung bereits hinter sich hatte und gar nicht mehr hinter der Fleischtheke des Supermarktes stehen musste, konnte sich der Schlachter wohl schlecht von seinem Arbeitsplatz trennen. Immer wieder trieb es ihn zurück in das Geschäft, das jahrelang sein Arbeitsplatz gewesen war. So auch an diesem einen schicksalhaften Tag, als er sich ein kleines Paket Frischkäse aus dem Kühlregal nahm und den Supermarkt verließ, ohne zu bezahlen.
Dem aufmerksamen Detektiv des Supermarktes war der kleine Diebstahl des Kollegen aber nicht entgangen. Er stellte den Schlachtergesellen beim Verlassen des Geschäfts und informierte den Arbeitgeber. Der zögerte nicht lange und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem freigestellten Metzger trotz bestehender Altersteilzeit fristlos. Mit Recht, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied.
Die Kieler Richter hielten die Kündigungsschutzklage des Schlachters für nicht begründet. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Arbeitsrichter spiele der Wert einer gestohlenen Sache für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung keine Rolle, verwies das LAG Schleswig-Holstein auf die Kollegen in Erfurt. Arbeitgebern sei es wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses generell unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit einem ertappten Mitarbeiter fortzusetzen. Das gelte auch, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinde, zeigten sich die Kieler Richter unnachgiebig (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 413/04).