Kleinbetriebsklausel: Beweislast beim Arbeitnehmer
Lesezeit: < 1 MinuteKommt es zu einer Kündigung und die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss geklärt werden, ob es sich beim Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden hat, liegt die Beweislast, dass der Schwellenwert erreicht ist und die Kleinbetriebsklausel keine Anwendung findet, beim Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt: Sie sei unwirksam, da sie nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht sozial gerechtfertigt sei. Das Gesetz müsse Anwendung finden, da der Betrieb 14 Mitarbeiter beschäftige und daher die Kleinbetriebsklausel nicht greife. Der Arbeitgeber widersprach und bestand darauf, keine zehn Mitarbeiter zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmer verlor den Fall. Er hatte nicht ausreichend nachgewiesen, dass in dem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt seien (BAG vom 26.06.2008, 2 AZR 264/07).
Das BAG hat festgestellt: Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Es genügt, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte, dass es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, schildert. Erst danach muss der Arbeitgeber sich zur Kleinbetriebsklausel und Anzahl der Beschäftigten erklären.
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