Für das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters galt das Kündigungsschutzgesetz nicht, da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb handelt. Der Betrieb hatte weniger als zehn Mitarbeiter. Im November 2013 kündigte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern zum 30. Juni 2014. Hiergegen erhob der gekündigte Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage.
Nach dem 30. Juni 2014 führte die Arbeitgeberin den Betrieb zunächst fort, beschäftigte allerdings nur noch eine geringere Anzahl von Mitarbeitern. Zum 1. September 2014 verkaufte sie das Unternehmen dann vollständig an einen neuen Inhaber. Der Kaufvertrag sah unter anderem vor, dass drei der Mitarbeiter von dem neuen Inhaber übernommen und weiter beschäftigt werden.
Als der gekündigte Mitarbeiter dies erfuhr, wehrte er sich nun doch gegen die Kündigung. Er klagte auf Wiedereinstellung. Die Klage richtete er sowohl gegen seine frühere Arbeitgeberin als auch gegen den neuen Inhaber.
In der ersten Instanz war seine Klage erfolglos. Er legte Berufung ein. In der Berufung verlangte er die Wiedereinstellung allerdings nur noch von dem neuen Inhaber, nicht von seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Auch vor dem Landesarbeitsgericht verlor er schließlich und wandte sich an das Bundesarbeitsgericht.
Wiedereinstellungsanspruch nicht im Kleinbetrieb
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Mitarbeiter keinen Wiedereinstellungsanspruch hat. Nach Auffassung der BAG-Richter wäre das nur dann denkbar, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung (November 2013) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genossen hätte. Das war nicht der Fall, da es sich insoweit um einen Kleinbetrieb handelte.
Fazit: Das Bundesarbeitsgericht hat die bisherige Rechtsbrechung bestätigt, dass Mitarbeitern in Kleinbetrieben, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, außer der Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen im Prinzip kein Kündigungsschutz zusteht. Ausgenommen hiervon sind Sonderkündigungsschutz Fälle wie zum Beispiel bei schwangeren Mitarbeiterinnen.
Nur ausnahmsweise kann sich in Kleinbetrieben ein Kündigungsschutz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung aber nicht beschäftigen. Denn insoweit hatte der gekündigte Arbeitnehmer schlicht den Falschen verklagt. Den möglichen Verstoß gegen § 242 BGB hätte er nur gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin geltend machen können, nicht aber gegen den Übernehmer. In der ersten Instanz hatte er auch noch gegen beide geklagt. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte er seine Klage allerdings reduziert und den Wiedereinstellungsanspruch nur noch gegen den Übernehmer geltend gemacht.
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