Klage gegen Kündigung: Bei Rücknahme der Klage gibt es keine Abfindung mehr

§ 1a KSchG gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, bereits bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung anzubieten. Voraussetzung für den Anspruch ist dann, dass der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Was „Verzicht“ in diesem Zusammenhang wirklich bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht am 13.12.2007 zum Az. 2 AZR 971/06 festgelegt.

Keine Abfindung nach Klagerücknahme
Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig entscheiden, was sie wollen. Insbesondere müssen sich Arbeitgeber nicht auf ein „Hin- und Her“ einlassen.

In dem Fall des BAG hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin betriebsbedingt gekündigt und dabei ein Abfindungsangebot gem. § 1a KSchG unterbreitet. Die gekündigte Mitarbeiterin hatte zunächst gegen die Kündigung geklagt, anschließend aber die Klage wieder zurück genommen und dann die Abfindung verlangt.

Die Richter lehnten diese Forderung ab. Wer einmal klagt, gibt zu erkennen, dass er das unterbreitete Angebot nicht annimmt und kann es sich später nicht mehr anders überlegen.

Sicherheit erst 3 Wochen nach der Kündigung
Bei der Entscheidung spielte auch eine Rolle, dass der Mitarbeiter nach Erhalt der Kündigung 3 Wochen Zeit hat, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. In dieser Zeit kann sich der gekündigte Mitarbeiter sowohl beraten lassen als auch entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen will oder die Abfindung kassieren möchte. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bis zu 3 Wochen nicht sicher sein können, ob der Mitarbeiter gegen die Kündigung vorgeht.

Wichtig
Die in § 1a KSchG vorgesehene Abfindung beträgt 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dabei wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.