Klage gegen Kündigung: Auf die richtige Frist kommt es an

Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingehen. Sonst wird es sehr schwer für den Mitarbeiter, sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu wehren.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss.

Reicht der Mitarbeiter seine Klage gegen die Kündigung erst später ein, so stehen seine Chancen schlecht. Das LAG Schleswig-Holstein hat am 05.02.2008, Az. 6 Ta 22/08, entschieden, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG nur zulässig ist, wenn es dem Mitarbeiter trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt nicht möglich war, die Klage rechtzeitig einzulegen.

Hohe Anforderungen an eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Dem Gericht reicht es nicht, dass der Mitarbeiter angab, er habe bei Erhalt der Kündigung deren Auswirkungen nicht überblicken können. Selbst der Umstand, dass er bei Erhalt der Kündigung in einer stationären Suchttherapie und daher seinen Angaben nach nicht in der Lage war, innerhalb der 3 Wochen Frist einen Anwalt zu beauftragen, änderte daran nichts.

Wichtig für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Der Mitarbeiter muss mit der Klageerhebung die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. Das muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses geschehen. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag endgültig nicht mehr gestellt werden.

Die zum 01.04.2008 wirksam gewordenen Änderungen in § 5 KSchG haben keinen Einfluss auf diese Situation und das Urteil des LAG Schleswig-Holstein.