Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern: Das sollten Sie wissen

Bei volljährigen Kindern ist die Gewährung von Kindergeld an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Beantragung müssen Sie bei der zuständigen Familienkasse unter Vorlage der entsprechenden Nachweise vornehmen. Erfahren Sie daher hier, was Sie beim Thema Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern wissen sollten.

Volljährige Kinder werden höchstens bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird. Dabei ist der Begriff der Berufsausbildung weit gefasst. Sie müssen nachweisen, dass die Maßnahme einer späteren Erwerbstätigkeit dient. Es kann sich also neben Schulbesuchen im In- oder Ausland um Sprachaufenthalte mit mindestens 10 Wochenstunden, Praktika oder berufsvorbereitende Maßnahmen handeln.

Natürlich zählen auch Lehrausbildungen, Ausbildungsdienstverhältnisse und Hochschulstudien dazu. Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium erfolgt seit 2012 keine Einkommensprüfung mehr, der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern besteht generell. Bei einer zweiten Ausbildung darf das Kind höchstens eine Erwerbstätigkeit bis 20 Stunden wöchentlich oder einen Minijob ausüben, auch ein Ausbildungsdienstverhältnis wäre möglich.

Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht ein Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit. Als Voraussetzung gilt eine bei der Agentur für Arbeit vorliegende Meldung als Arbeitssuchender.

Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind auch Kinder zu berücksichtigen, die sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Diese darf vier Monate nicht überschreiten. Dabei kann es sich beispielsweise um die Zeit zwischen Schulabschluss und Lehr- oder Studienbeginn oder die Phase nach Abschluss einer Erst- und vor Beginn einer Zweitausbildung handeln. 

Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern bei fehlendem Ausbildungsplatz

Ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist auch dann berücksichtigungsfähig, wenn mangels eines Ausbildungsplatzes die Ausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Als Nachweis gilt die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit, die alle drei Monate erneuert werden sollte.

Kinder in Freiwilligendiensten

Die Ableistung unterschiedlicher Freiwilligendienste führt ebenso zum Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr. Dabei kann es sich u. a. um ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, aber auch um den Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligendienste im Ausland handeln. Ein Nachweis des jeweiligen Trägers vor Beginn und nach Abschluss der Maßnahme ist erforderlich.

Behinderte Kinder

Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern, die durch eine Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst finanziell zu versorgen, gilt ohne Altersbeschränkung. Dazu sollten Sie wissen, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss.

Hat das volljährige Kind gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Kindergeldanspruch entsprechend über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus in den Fällen der Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder Übergangszeit zwischen Ausbildungszeiten.