Kindergeld 2014 – die Ansprüche Ihrer Azubis

Wie kommen Ihre Auszubildenden bzw. deren Eltern an Kindergeld? Was im Jahr 2011 noch recht kompliziert war zu bewerkstelligen. Ist nunmehr, auch im Jahr 2014, ziemlich einfach. Denn: Was der Auszubildende jährlich an Vergütung erhält, das interessiert die Kindergeldstelle jetzt nicht mehr.

Auch wenn Ihre Auszubildenden bereits volljährig sind, haben sie Anspruch auf Kindergeld. Oder besser gesagt: Deren Eltern haben einen entsprechenden Anspruch. Das gilt zumindest dann, wenn der jeweils betroffene Azubi noch keine 25 Jahre alt ist. Konkret bedeutet das: Ein Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit genügt. Und das war nicht immer so.

Noch in den Jahren 2010 und 2011 wird bzw. wurde das Einkommen des Auszubildenden berücksichtigt, um einen möglichen Anspruch auf Kindergeld zu ermitteln. Die Kindergeld-relevante Verdienstgrenze lag damals bei 8.004 Euro. Die Kosten für Sozialversicherung und die Werbungskostenpauschale durften vom Bruttogehalt noch abgezogen werden.

Im besten Fall mehr als 6.000 Euro zusätzlich

Zu viel Bürokratie – das stellte man vollkommen zu Recht fest und hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Jahresverdienstgrenze abgeschafft. Das ist ohne Frage ein Segen für Eltern und Auszubildende, die vom "Papierkram" erlöst wurden. Vor allem aber für diejenigen, die durch die Neuregelung jetzt einen Anspruch auf Kindergeld erreicht haben.

Die Höhe des Kindergeldes und die damit verbundene Entlastung der betroffenen Haushalte sind nämlich beträchtlich. Pro Monat gibt es schließlich für das 1. und 2. Kind einer Familie jeweils 184 Euro. Beim 3. Kind wird 190 Euro gezahlt und bei jedem weiteren 215 Euro.

Das bedeutet für die Familie im Jahr eine Mehreinnahme von Minimum 2.208 Euro. Über 3 Ausbildungsjahre hinweg liegt der Betrag bei 6.624 Euro. Eine Antragstellung ist folglich mehr als lohnend. Geben Sie das Ihren Azubis mit auf den Weg ins Jahr 2014!