Kinderarbeit in Europa: Was müssen Sie beachten?

Kinderarbeit trifft man immer öfter vor unserer Haustür. Kinderarbeit ist verboten, jedoch hält sich nicht jeder daran. Kinderarbeit gibt es also nicht nur in der Dritten Welt. Es ist Zeit, dass wir uns mit diesem Thema auch im Bereich Arbeitsschutz beschäftigen müssen. Wo die Grenzen zur Kinderarbeit liegen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kinderarbeit ist ein aktuelles Thema

In Deutschland geht man davon aus, dass nahezu vierzig Prozent aller Kinder in Jugendlichen bis 16 Jahre, welche noch zur Schule gehen, einen Nebenjob haben. Sei es für Hilfstätigkeiten in der Nachbarschaft oder im elterlichen Betrieb. Oft müssen Kinder das Familieneinkommen aufbessern. Besonders in der Gastronomie in Fremdenverkehrsorten ist Kinderarbeit weit verbreitet. In Österreich sind die Zahlen ähnlich.

Je weiter man in Europa östlicher geht, desto weiter verbreitet ist die Kinderarbeit. Besonders seit dem Zusammenbruch der sozialistischen und kommunistischen Systeme ist die Armut dort sehr verbreitet. Um überleben zu können, werden dort auch Kinder zur Arbeit herangezogen. Kinder, die in Osteuropa arbeiten, sind besonders gefährdet. Sie arbeiten meistens am Rande der Kriminalität und sind durch Kinderprostitution gefährdet. Aber auch in Süd- und Westeuropa ist Kinderarbeit allgegenwärtig. In Italien, Portugal, Spanien und sogar in Großbritannien.

Grundsätzlich gehören Kinder nicht auf Arbeitsplätze, sondern auf die Schulbank. Hier ist vor allem die Politik gefordert! Der wirtschaftlichen Ausbeutung von Kindern muss Einhalt geboten werden!

Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes sind Kinder und Jugendliche eine besonders schutzwürdige Gruppe. Kinder dürfen nicht wirtschaftlich ausgebeutet werden und nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung schädigen könnten. Grundsätzlich ist das in Europa und besonders in Deutschland, Österreich und Schweiz generell unzulässig!

Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen nicht zum Arbeiten herangezogen werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung dienen, sowie die Beschäftigung der eigenen Kindern mit leichten Leistungen zum Beispiel im Haushalt. Mithilfe beim Geschirrabwaschen, Kochen und Aufräumen ist keine Kinderarbeit.

Kindern bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden. Außerhalb des Schulbesuchs sind Kindern ab dem 13. Lebensjahr nur folgende Tätigkeiten erlaubt:

  • Mitarbeit in Betrieben, in denen ausschließlich die Familie des Betriebsinhabers beschäftigt ist.
  • Mitarbeit im Privathaushalt
  • Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, Sammeln von Früchten, Blumen, Pilzen und Kräutern.
  • Zeitung austragen, Babysittern, Gassi gehen, Einkaufen, Nachhilfeunterricht und so weiter.

Voraussetzung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

  1. Vollendung des 15. Lebensjahres
  2. Abschluss der allgemeinen Schulpflicht nach Beendigung der neunten Schulstufe mit Beginn der Sommerferien.

Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, beschäftigt werden:

  • Bei Lehrverhältnissen
  • Besondere Ferienpraktika, die dazu dienen, versäumte Unterrichtsstunden nachzuholen
  • Pflichtpraktikum aufgrund der schulischen Ausbildung
  • Ausbildungsverhältnis in der integrativen Berufsausbildung

Die Kinderarbeit ist im Bereich Jugendarbeitsschutz angeführt. Deshalb sind diese Regelungen zusätzlich zu beachten.