Risiko 1: die verpfuschte betriebsbedingte Kündigung
Gerade bei Mitarbeitern, denen nicht wirklich Verhaltensfehler nachgewiesen werden können, kündigen viele Arbeitgeber immer noch aus betriebsbedingten Gründen. Gehen Sie davon aus, dass sowohl Ihre Mitarbeiter als auch ein etwa von den Mitarbeitern eingeschalteter Anwalt standardmäßig prüfen wird, ob die Position des gekündigten Mitarbeiters aktuell oder kürzlich von Ihrem Unternehmen neu ausgeschrieben wurde. Dazu werden sowohl die einschlägigen Tageszeitungen als auch Stellenangebote auf ihrer Webseite und gegebenenfalls Veröffentlichungen der Agentur für Arbeit geprüft. Die Erfahrung zeigt, dass es entsprechende Stellenausschreibungen immer wieder gibt. Findet sich ein Hinweis darauf, dass die Stelle neu ausgeschrieben ist, werden Sie den Kündigungsschutzprozess wegen einer betriebsbedingten Kündigung verlieren.
Risiko 2: die Krankheitsquote steigt
Bekommt ein Mitarbeiter mit, dass seine Stelle bereits neu ausgeschrieben ist bevor er gekündigt wurde, wird das seine Motivation nicht verbessern. Die Chance, dass er kurzfristig krankheitsbedingt ausfällt, ist relativ groß. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn der Mitarbeiter nur befristet beschäftigt wurde und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Risiko 3: Arbeitgeberimage beschädigt
Stellenausschreibungen, bevor ein Arbeitsverhältnis beendet wird, werden nicht nur der betroffenen Mitarbeiter, sondern auch alle Kollegen argwöhnisch beobachten. Insgesamt sind solche Verhaltensweisen dazu angetan, das Image des Arbeitgebers zu beschädigen. Das wird zumindest langfristig sowohl zur Demotivation der Mitarbeiter beitragen als auch die Suche nach neuen Arbeitnehmern erschweren.
Fazit: Beachten Sie diese Aspekte, wenn es darum geht, eine Stellenausschreibung für einen noch besetzten Arbeitsplatz zu schalten. Der falsche Zeitpunkt kann zu erheblichen Nachteilen führen.
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