Im Betrieb existierte eine Betriebsvereinbarung zum Thema Flexibilisierung der Arbeitszeit. Deshalb führte der Arbeitgeber für jeden einzelnen Arbeitnehmer unter anderem ein Überstundenkonto.
Auch ein aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes freigestelltes Mitglied des Betriebsrates leistete mehr Arbeitszeit, als in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen. Diese zusätzlichen Stunden wollte er als Überstunden in sein Überstundenkonto eingebucht wissen.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er stellt darauf ab, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder keine vergütungspflichtige Arbeitszeit erbringen würden. Daher könnten auch keine vergütungspflichtigen Überstunden entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation. Das freigestellte Betriebsratsmitglied ging damit im Hinblick auf die Überstunden leer aus.
Die Richter begründeten ihre Auffassung mit § 37 Abs. 1 Betriebsfassungsgesetz.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) …
Auch andere ehrenamtlich Tätige können sich nicht auf die Höchstarbeitszeiten laut Arbeitszeitgesetz und andere vergleichbare Vorschriften berufen. Außerdem fanden die Richter eine weitere Stütze in § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der persönlichen Arbeitszeit zu erledigen ist. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf spätere Arbeitsbefreiung gegen Fortzahlung der Vergütung bzw. auf die Bezahlung von Mehrarbeit haben.
Fazit: Im Ergebnis führt das dazu, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder was die Bezahlung von Überstunden betrifft schlechter gestellt sind, als andere Arbeitnehmer. Weil diese unterschiedliche Behandlung nach Ansicht des BAG durch die Rechtsordnung ausdrücklich gedeckt ist, stellt dies nach Ansicht des Gerichts keine verbotene Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrates wegen der Betriebsratstätigkeit dar.
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