Keine Übernahme im Sommer? Die Meldung bei der Arbeitsagentur

Befristet Beschäftigte müssen sich bereits 3 Monate vor Beschäftigungsende bei der Arbeitsagentur melden. Gilt das auch für Azubis, die nicht übernommen werden? Befristet Beschäftigte sind sie allemal. Oder können Sie auf die vorzeitige Meldung verzichten?

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Das bedeutet unter anderem, dass sie sich durch ihre Beiträge für den Fall der Fälle die Leistung auf Arbeitslosengeld erarbeiten. Das ist gut so, denn nicht jeder wird übernommen und im Falle einer Arbeitslosigkeit sollte man abgesichert sein. Wann aber erfolgt die Meldung bei der Arbeitsagentur, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden?

Frühzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur: "Normale" Arbeitnehmer Aufschluss bringt hier § 37b Sozialgesetzbuch III. Danach müssen sich befristet Beschäftigte spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses melden. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass möglichst eine Anschlussbeschäftigung gefunden und die Arbeitslosigkeit vermieden wird. Die Meldung bei der Arbeitsagentur hat also vorbeugenden Charakter. 

Frühzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur: Azubis
Allerdings gilt das nicht für Auszubildende, obwohl diese auch befristet beschäftigt sind. Sie können auf die Meldung bei der Arbeitsagentur verzichten. Der Gesetzgeber sieht diesen bürokratischen Akt nicht vor, um zu verhindern, dass auch Azubis, die übernommen werden, zu diesem Schritt gezwungen sind.  Dies gilt allerdings nur für die frühzeitige Meldung. Denn spätestens am 1. Tag ihrer Arbeitslosigkeit müssen ehemalige Azubi bei der Arbeitsagentur auftauchen. Wer das beachtet, der verhindert so ggf. eine Sperrzeit bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.