Keine private Nutzung von Firmentankkarte

Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen nur für dienstliche Zwecke regelmäßig benutzt werden dürfen. Die Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil.

Im zugrundeliegenden Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der als Disponent tätig war. Aufgrund seiner Tätigkeit hatte er von seinem Arbeitgeber eine Vollmacht nebst Kreditkarte für das Firmenkonto und eine Tankkarte erhalten.

Über das Firmenkonto kaufte der Disponent unter anderem ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände.

Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge im Wert von über 2.000 Euro mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten. Nachdem der Betrieb die privaten Ausgaben bemerkte, stellte er alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet.

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und behauptete, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Das Unternehmen müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht seinen restlichen Lohn verrechnen.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben die Zahlungsklage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Grundsätzlich dienen einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zum Bestreiten von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutzt, muss darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen ist.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 15. März 2011; Az: 2 Sa 526/10)