Betriebsrat wurde online gewählt
In einem Unternehmen wurde der Betriebsrat neu gewählt. Rund 740 Mitarbeiter wählten per Präsenz- oder Briefwahl. Ungefähr 630 Mitarbeiter nutzten allerdings die Möglichkeit einer Onlinewahl. Die Zugangsdaten zu dem virtuellen Wahlzettel wurde ihnen vorher per E-Mail übersandt.
Keine Grundlage der Wahlordnung
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass eine Onlinewahl keine Grundlage in der Wahlordnung hat. Dort ist sie schlicht nicht geregelt. Die Wahl in einem nicht per Wahlordnung zugelassenen Verfahren stellt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg aber einen so schwerwiegenden Fehler der Wahl dar, dass sie deshalb nichtig ist.
Im Zweifel: Antrag beim Arbeitsgericht stellen
Wenn in Ihrem Unternehmen der Betriebsrat per Onlinewahl gewählt werden soll, können Sie dies durch das Arbeitsgericht per Antrag auf einstweilige Verfügung untersagen lassen. Ist der Betriebsrat bereits per Onlinewahl gewählt worden, kann das Arbeitsgericht auf Ihren Antrag als Arbeitgeber die Nichtigkeit der Wahl feststellen.
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