Keine Generalinspektion der Elektroleitungen

Vermieter sind zu keiner Generalinspektion der Elektroleitungen und -geräte verpflichtet. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes. Ein Mieter hatte versucht, Schadenersatz einzuklagen, da ein Brand in der Nachbarwohnung auch seine Wohnung beschädigt hatte.

Die Ursache des Brandes war ein Kurzschluss in den Elektroleitungen im Bereich der Dunstabzugshaube, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden war. Die Klage des Mieters gegen der Vermieter hatte keinen Erfolg, da der Vermieter die Entstehung des Schadens nicht verschuldet hatte (BGH vom 15.10.2008, Az. VIII ZR 321/07). Nur wenn dies der Fall ist, kann ein Mieter Schadenersatz fordern.

Das Mietobjekt muss sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden, dafür ist der Vermieter zuständig und verpflichtet. In der Praxis heißt das, dass er Mängelanzeigen der Mieter nachgehen muss, und alle Mängel, von denen er auch auf andere Art Kenntnis hat, unverzüglich beseitigen muss, um eventuelle Gefährdungen der Bewohner zu verhindern.

Ohne eine Mängelanzeige oder einen konkreten Hinweis ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, die Elektroleitungen oder -geräte in den Mietwohnungen einer regelmäßigen Generalinspektion durch einen Fachmann unterziehen zu lassen. Diese Vorbeugemaßnahmen sind für die Gewährleistung des verkehrssicheren Zustandes nicht erforderlich. Wenn sich ein Vermieter jedoch für eine regelmäßige Überprüfung der Elektroleitungen entscheidet, kann er vereinbaren, dass die Kosten als Betriebskosten umgelegt werden.