Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Normalerweise hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn er Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, müssen Sie erst einmal davon ausgehen, dass diese korrekt ist. Aber was, wenn Sie zweifeln?

Wenn Sie allerdings aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, so ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht dann nicht ohne Weiteres.

Ein typischer Fall, in dem der Beweiswert erschüttert ist, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung angekündigt hat, falls er keinen Urlaub bekommt. Ein weiterer typischer Fall ist es, wenn sich der Arbeitnehmer als "topfit" bezeichnet.

Fallbeispiel: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen LAG vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09. Ein Mitarbeiter hatte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Bei einem Personalgespräch äußerte er dann "…solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch einmal einen gelben Schein…, ich bin physisch und psychisch topfit, aber nicht für das St.D (= der Arbeitgeber)".

Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein und kündigte dem Mitarbeiter, der Mitarbeiter klagte und verlor.

Der Arbeitgeber war hier deshalb berechtigt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzustellen und eine Kündigung auszusprechen, weil der Mitarbeiter eindeutig erklärt hatte, für seinen Arbeitgeber nicht arbeitsfähig zu sein, sonst aber schon. Anders wäre der Fall unter Umständen dann gewesen, wenn der Arbeitnehmer den Hinweis "…aber nicht für das St. D" vermieden hätte.

Es kann nämlich Fälle geben, in denen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, der Mitarbeiter dies aber anders einschätzt. So lag der Fall hier nicht. Der Mitarbeiter hatte eindeutig erklärt, nur für seinen Arbeitgeber nicht arbeitsfähig zu sein.