Keine Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Krankheit

Eine Entgeltfortzahlung müssen Sie als Arbeitgeber dann nicht bezahlen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst in grober Weise verschuldet hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im vorliegenden Fall aber nicht erkennen.
Ein Arbeitnehmer war als Elektriker beschäftigt. Er erlitt einen Arbeitsunfall, bei dem durch das Hochfahren einer Palettenhebemaschine sein rechter Arm an 2 Stellen stark gequetscht wurde. Der Arbeitnehmer war daraufhin mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber weigerte sich, Engeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, weil der Arbeitnehmer den Unfall selbst verschuldet habe. Er habe in eine laufende Maschine entgegen der im Betrieb geltenden Sicherheitsanweisung gegriffen. Der Arbeitnehmer bestritt dies und erklärte, dass die Maschine erst anlief, als er eine Störung beseitigt hatte. Er ging davon aus, dass die Maschine ausgeschaltet sei, und klagte deshalb auf die Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht.

Das LAG Hamm gab dem Arbeitnehmer schließlich Recht. Ein Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) konnten die Richter nicht erkennen. Schuldhaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Da er aber davon ausging, dass die Maschine durch einen Kollegen ausgeschaltet worden sei, traf ihn kein grobes Verschulden. Bloße Fahrlässigkeit (Nichtnachprüfen, ob die Maschine wirklich ausgeschaltet war) genügt nicht, um Entgeltfortzahlung auszuschließen. Der Arbeitgeber muss Vergütung für 6 Wochen zahlen. LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 18 Sa 71/04.Ein Verschulden, das die Entgeltfortzahlung ausschließt, wurde bisher durch die Rechtsprechung nur in folgenden Ausnahmefällen angenommen:

  • Gefährliche oder Extremsportarten wie Kickboxen, Bungee-Springen
  • Teilnahme an einer Schlägerei
  • Grobes Fehlverhalten im Straßenverkehr (Nichtanlegen des Sicherheitsgurts)
  • Verletzung von Arbietsschutzbestimmungen
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht
  • Rauchen trotz ärztlichen Verbots.

Ein solches schweres Verschulden kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer in grober Weise gegen geltende Unfallverhütungsvorschriften oder Sicherheitsanordnungen des Arbeitgebers verstößt. Hier hatte der Arbeitnehmer Reparaturen an einer nicht ausgeschalteten Macshine durchgeführt.