Im verhandelten Sachverhalt hatte eine Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen geklagt. Die Angestellte war im Oktober 2013 auf einer 3-wöchigen, ambulanten Kur auf der Insel Langeoog, die von der AOK Niedersachsen bezuschusst worden war. Die Arbeitnehmerin hatte im dortigen Kur- und Wellnesscenter rund 30 Anwendungen erhalten. Im Vorfeld hatte sich der Arbeitgeber, das Land Niedersachsen, geweigert, die Angestellte für die Badekur unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die Angestellte beantragte daraufhin für die Badekur Urlaub, den der Arbeitgeber auch genehmigte. Die Arbeitnehmerin forderte nun aber vor Gericht, dass der genommene Urlaub nicht auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe.
Dieser Auffassung folgten die Richter aber nicht. Denn solche Erholungskuren mit urlaubsmäßigem Zuschnitt sind keine medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Den urlaubsmäßigen Zuschnitt des Kuraufenthalts sieht das Gericht im Übrigen darin bestätigt, dass nur wenige medizinische Maßnahmen je Tag erfolgten und daher der Aufenthalt einen eher urlaubsmäßigen Charakter hatte. Das BAG führte daher in seiner Begründung aus, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht genügten, "um dem Gericht eine Abgrenzung zwischen der bloßen Erholungskur und der gezielten therapeutischen Maßnahme in Sinne von § 23 Abs. 1 SGB V zu ermöglichen."
Fazit: Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund einer Badekur eine Freistellung verlangt, sollten Sie immer zunächst davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer dafür Urlaub nehmen muss. Eine Freistellung mit Entgeltfortzahlung hat dabei grundsätzlich nicht zu erfolgen.