Keine Betriebskostennachforderung gegen insolvente Mieter

Der Anspruch auf Zahlung der Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar. Damit beantwortet der BGH die Frage, ob eine Betriebskostennachforderung gegenüber einem insolventen Mieter auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch gar nicht erstellt worden war.

Betriebskostennachforderung ist für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung

Der Anspruch auf Zahlung der Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt worden ist. Der Umstand, dass die Abrechnung einen Zeitraum erfasst, der vor dem Insolvenzverfahren liegt, ist insoweit unbeachtlich.

Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt

Im Urteilsfall ging es um die Mieterin einer Wohnung in Sindelfingen, über deren Vermögen im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Später übersandte der Vermieter der Mieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 € abschloss, wobei er diesen Betrag von der Mieterin einklagte. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.

Betriebskostennachzahlung entspricht einer Insolvenzforderung

Der BGH meinte, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Er entschied, dass dies auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt. Denn hierdurch verliert die Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum nicht ihren Charakter als Insolvenzforderung.

Daraus ergibt sich: Keine Betriebskostennachforderung gegen insolvente Mieter

Die Forderung kann während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden (da das Insolvenzverfahren im Urteilsfall inzwischen aufgehoben worden war, kann die Vermieterin ihre Forderung aber gleichwohl wieder gegen die Mieterin persönlich geltend machen).