Keine betriebsbedingte Kündigung für Verjüngung der Belegschaft
Lesezeit: < 1 MinuteBetriebsbedingte Kündigung von älteren Mitarbeitern
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber aufgrund von ausbleibenden Aufträgen zwei Mitarbeiter entlassen müssen. Darunter war auch ein 52-jähriger Arbeitnehmer, der bereits seit 16 Jahren in dem Betrieb tätig war. Dieser klagte gegen seine Kündigung, da nach seiner Auffassung der Arbeitgeber bewusst jüngere Arbeitnehmer bei den Kündigungen geschont hatte. Für ihn dagegen sei es ungleich schwerer am Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, deshalb sei die Entlassung sozial nicht gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des klagenden Arbeitnehmers und urteilte, dass die Kündigung unter Umständen nicht sozial gerechtfertigt sei. Ein Arbeitgeber dürfe seine Mitarbeiter bei betriebsbedingten Kündigungen allenfalls so auswählen, dass die Altersstruktur bestehen bleibt, nicht aber so, dass sich die Belegschaft verjüngt. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl fehlerhaft (Az.: 10 Sa 581/09).
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