Lassen Sie unbedingt die Finger davon. Denn die Auszahlung des Urlaubes während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Urlaub dient zur Erholung und nicht zur Bezahlung. Wenn sie trotzdem entsprechende Zahlungen leisten, wird damit der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Der Mitarbeiter könnte also darauf bestehen, den bereits ausgezahlten Urlaub noch einmal zu nehmen, jedenfalls solange dieser nicht verfallen ist.
Die Auszahlung des Urlaubes kommt dann in Betracht wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Hat der Mitarbeiter den Urlaub rechtzeitig beantragt und wäre er – bei unterstellter Fortführung des Arbeitsverhältnisses – arbeitsfähig gewesen, ist der Urlaub auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
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