Dem konnten die Frankfurter Arbeitsrichter jedoch nicht folgen. Ihrer Ansicht nach hat das 13. Monatsgehalt in der Regel einen "leistungsbezogenen Charakter". Entfällt die Arbeitsleistung weil sich der Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub befindet, geht somit auch der Anspruch auf die volle Sonderzahlung verloren. Da die Klägerin während des laufenden Jahres in den Erziehungsurlaub getreten ist, sprach ihr das Gericht nur einen Anspruch auf den entsprechenden Teil des 13. Monatsgehalts zu.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main; Az.: 5 Ca 1312/01