Kein Versorgungsfreibetrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Habe ich als Steuerpflichtiger, der das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag, auch wenn ich Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beziehe? Zu dieser Frage hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil 2011 konkret Stellung bezogen.

Kein Versorgungsfreibetrag
Das Finanzgericht in Münster hat entschieden, dass für einen Steuerpflichtiger, der Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht und noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat, keinen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag besteht.

Im verhandelten Streitfall erhielt ein 60 Jähriger neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Er beanspruchte für diese Versorgungsbezüge einen Versorgungsfreibetrag. Diesen lehnte das zuständige Finanzamt jedoch ab. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, dass der Steuerpflichtige noch nicht wie gesetzlich vorgesehen das 63. Lebensjahr vollendet habe (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz).

Der Steuerpflichtige klagte gegen diese Ablehnung und argumentierte, dass er darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grundgesetz sehe. Schließlich werde der Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis unabhängig vom Lebensalter gewährt.

Finanzgericht Münster zum Versorgungsfreibetrag
Das Finanzgericht in Münster folgte der Argumentation jedoch nicht. Die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte unter anderem die Altersgrenze von 63 Jahren erreicht hat. Steuerrechtlich müsse daher diese Grenze nicht gesetzlich festgesetzt werden. Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes aus dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung von Altersbezügen neu geregelt.

Hierbei wird eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen angestrebt. Außerdem führe das darin eingebettete Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt zum Wegfall des Versorgungsfreibetrages. Weiter heißt es in der Begründung, dass die im Einkommensteuergesetz normierte Übergangsregelung, welche den Kläger gegenüber Beziehern öffentlicher Versorgungsbezüge bis zum Wegfall des Versorgungsfreibetrages steuerlich schlechter stelle, sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Dieses gelte insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems. Allerdings hat das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. Februar 2011; Az: 14 K 787/09 E)