Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main liefert für diesen wichtigen Praxisfall eine lang erwartete Klarstellung. Bei einem Grundstück, das als Sacheinlage dient, ist auf den Zeitwert abzustellen – unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder beispielsweise ein Einfamilienhaus handelt. Und: Lastet auf dem Grundstück eine Grundschuld, kann nicht der volle Verkehrswert der Immobilie angesetzt werden. Vielmehr muss die Grundschuld wert mindernd berücksichtigt werden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.5.2006, Az. 20 W 495/05). Praxis-Tipp: Es reicht grundsätzlich nicht, dass Sie den Wert der Sacheinlage überschlägig schätzen. Ganz im Gegenteil: Sie müssen anhand von Unterlagen konkret nachweisen, dass die Sacheinlage den angegebenen Wert auch tatsächlich erreicht. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der Art des Vermögensgegenstands ab.
In Betracht kommen beispielsweise Preislisten, Rechnungen, Kurszettel und Kaufverträge. Bei der Einbringung von Unternehmens(teilen) bietet sich eine Einbringungsbilanz an. Geht es um Immobilien sowie Lizenz- und Schutzrechte, ist generell das Wertgutachten eines Sachverständigen/Wirtschaftsprüfers erforderlich. Ausnahme: Der Vertrag, z. B. über den Kauf eines Gebäudes oder den Erwerb einer Lizenz, wurde erst kurz zuvor geschlossen und bei dem Verkäufer handelt es sich nicht um einen Mitgesellschafter oder nahen Angehörigen.