Karneval, Feiertag und Arbeitsunfähigkeit: Sie brauchen sich nicht alles bieten lassen

Die tollen Tage stehen vor der Tür. Erfahrungsgemäß werden Karneval und Co. bei dem einen oder anderen Arbeitnehmer für feiertagsbedingte Ausfallerscheinungen und entsprechende Arbeitsunfähigkeit sorgen. Als Arbeitgeber brauchen Sie das aber nicht ohne weiteres hinnehmen.

Es ist schon fast vorprogrammiert: Eine Reihe von Arbeitnehmern wird aufgrund zu intensiver Karnevalsfeiern ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen am Folgetag nicht erfüllen können. Aber nicht immer führt diese Arbeitsunfähigkeit zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Als Arbeitgeber brauchen Sie den Arbeitsausfall eines Mitarbeiters, der zu intensiv gefeiert hat, aber nicht hinnehmen.

Arbeitsunfähigkeit wegen andauernder Alkoholisierung
Erscheint ein Mitarbeiter am nächsten Tag noch alkoholisiert zur Arbeit, so sollten Sie genau prüfen, ob Sie ihn nicht nach Hause schicken müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Alkoholisierung Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung auslöst oder ein Sicherheitsrisiko darstellt. In diesen Fällen hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung. Denn es gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, in einem solchen Zustand zur Arbeit zu erscheinen, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß und sicher erledigen kann.

Fehlen vor oder nach nach einem Feiertag
Auch wenn die Karnevalstage keine gesetzliche Feiertage sind, soll hier auf eine besondere und oftmals unbekannte Vorschrift verwiesen werden. Normalerweise müssen Sie aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes Arbeit bezahlen, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Insoweit gilt das gleiche Gesetz wie für die Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.

Bezahlen müssen Sie aber dann nicht, wenn Arbeitnehmer am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach einem gesetzlichen Feiertag unentschuldigt fehlen. Das kommt durchaus häufiger vor, als man denkt. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Bezahlung für die Feiertage. Und natürlich auch nicht für den Tag, an dem er unentschuldigt gefehlt hat.

Rechtsgrundlage dafür ist § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, eine Vorschrift, die häufig nicht bekannt ist. Sie gilt aber nur im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen. Welche das sind, finden Sie im Internet zum Beispiel unter http://www.feiertage.net/.