Jugendarbeitsschutzgesetz: Was Sie als Ausbilder beachten müssen

Neben dem Berufsbildungsgesetz ist das Jugendarbeitsschutzgesetz die wichtigste gesetzliche Lage für die Berufsausbildung. Das gilt zumindest dann, wenn Sie Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen. Sie sind dann in besonderem Maße für deren Gesundheit und Förderung verantwortlich.

Für Sie als Ausbilder bedeutet das: Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat konkrete Auswirkungen auf Ihre Arbeit. Sie müssen es im Grunde genommen täglich beachten. Das gilt sowohl für die Art der Tätigkeiten als auch für die Arbeitszeiten.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Das müssen Sie berücksichtigen

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Auszubildenden, die noch nicht volljährig sind, keiner außergewöhnlichen Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind.
  • Achten Sie auch darauf, dass sie nicht unter Erschütterungen, Lärm, Strahlen oder Gefährdungen durch chemische bzw. biologische Stoffe leiden.
  • Denken Sie daran, dass minderjährige Auszubildende sowohl physisch als auch psychisch noch nicht voll belastbar sind. Beachten Sie das bei der Auswahl der Arbeiten.

Darüber hinaus beachten Sie:

  • Sorgen Sie für Klarheit, was Unfallgefahren in Ihrem Ausbildungsbetrieb angehen. Welche Auszubildenden sind besonders gefährlichen Arbeiten ausgesetzt? Achten Sie darauf, dass Sie jeweils vor Beginn einer gefährlichen Tätigkeit eine Schulung durchführen, mindestens jedoch alle 6 Monate.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre minderjährigen Auszubildenden ihre Pausenzeiten, die das Jugendarbeitsschutzgesetz festschreibt, einhalten. Bei einer Arbeitszeit von länger als 6 Stunden stehen ihnen mindestens 60 Mindestens Pausen zu.
  • Setzen Sie Ihre Auszubildenden unter 18 Jahren nicht am Wochenende ein und auch nicht an Feiertagen. Ausnahmen gibt es lediglich in bestimmten Branchen, wie beispielsweise im Handel oder in der Pflege.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Auszubildende, die mehr als 5 Schulstunden Unterricht hatten, anschließend nicht mehr im Betrieb einsetzen. Ist dies allerdings zweimal in der Woche der Fall, dann können Sie von ihnen verlangen, dass sie an einem der beiden Tage nach der Berufsschule noch den Betrieb aufsuchen.
  • Bedenken Sie, dass die Eltern der Auszubildenden den Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Bei größeren Problemen und elementaren Angelegenheiten beziehen Sie daher die Erziehungsberechtigten grundsätzlich mit ein.

Beachten Sie grundsätzlich: Machen Sie sich jetzt transparent, warum Sie welchen Auszubildenden wie behandeln. Azubis fällt natürlich auf, wenn unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Klären Sie daher grundsätzlich über die Forderungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz an Sie und die Auszubildenden stellt, auf.