Jugendarbeitsschutz – Was Sie beachten müssen

Der Jugendarbeitsschutz ist in der Kinderschutzverordnung und im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt ist. Er ist auch ein Teilbereich des Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzes und des Jugendschutzes. Sie sehen also, dass es mehrere Bereiche umfasst und sehr wichtig für unsere Jugendliche ist.

Gültig ist der Jugendarbeitsschutz für folgende Personen:

  • Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind
  • Personen, die sich in Berufsausbildung befinden
  • Personen, die als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter beschäftigt sind

Kinder, welche jünger als dreizehn Jahre alt sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Hier gilt nur eine große Ausnahme, nämlich bei Theater-, Film oder Fernsehproduktionen. Dabei muss ein Antrag der Eltern gestellt werden, welcher durch das Gewerbeaufsichtsamt individuell genehmigt wird.

Im Gegensatz zu Kindern dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren einen Ferialjob ausführen, wobei die entsprechenden Regeln des Jugendschutzes und des Arbeitsschutzes zu beachten sind.

Bedingungen für die Beschäftigung von Jugendlichen

  1. Für den Arbeitseinstieg ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig
  2. Nach einem Jahr ist eine Nachuntersuchung zu absolvieren. Das Ergebnis der Untersuchung muss spätestens 14 Monate nach dem Arbeitseinstieg dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Wird das versäumt, ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.
  3. Eine weitere Untersuchung auf freiwilliger Basis kann zwei Jahre nach Arbeitsbeginn durchgeführt werden.

Beachten Sie als Arbeitgeber folgende Punkte bei der Beschäftigung von Jugendlichen

  • Sie dürfen keine Arbeiten vergeben, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen.
  • Vermeiden Sie Arbeiten, bei denen besondere Unfallgefahren auftreten können, mit Ausnahme, wenn sie für die Ausbildung notwendig sind.
  • Setzen Sie Jugendliche keiner Kälte, Hitze, Strahlen, Gefahrstoffen und Lärm aus.
  • Akkordarbeit ist bei Jugendlichen verboten
  • Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden begrenzt.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden darf nicht überschritten werden.
  • Die Arbeitszeit darf nur fünf Tage in der Woche betragen.
  • Mit Ausnahme in Krankenhäusern, Gaststätten, Sport und ärztlichem Notdienst darf nicht am Samstag und an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden.

Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht in Unternehmen die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, wobei für den Bergbau das Bergamt zuständig ist. Verstöße können als Straftat verfolgt werden. Sind Sie als Arbeitgeber bereits dreimal zu einer Geldbuße verurteilt worden, so dürfen Sie keine Jugendliche mehr beschäftigen.

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